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LHBPO

§ 9 Rücktritt, Nichtteilnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/9#abs-1 (1) Prüfungsbewerber können ab Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 5 Abs. 1 Satz 2) bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten; geht die Erklärung nicht vor Beginn der Prüfung ein, muss sie nachweislich vor diesem Zeitpunkt zur Post gegeben worden sein. Die Prüfung beginnt mit der Aushändigung oder Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe. Bei rechtzeitiger Erklärung des Rücktritts sowie bei Nichtteilnahme an der Prüfung aus wichtigem Grund gilt die gesamte Prüfung als nicht abgelegt. Bei Nichtteilnahme an der Prüfung ohne rechtzeitige Erklärung des Rücktritts gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/9#abs-2 (2) Tritt ein Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbständige Prüfungsleistungen anerkannt. Selbständige Prüfungsleistungen im Sinn des Satzes 1 sind insbesondere solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. Für die Nachholung versäumter Prüfungsleistungen können Nachtermine gesetzt werden, wenn für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vorlag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/9#abs-3 (3) Tritt ein Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt er einen Prüfungsteil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird der jeweilige Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/9#abs-4 (4) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In begründeten Fällen kann ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes verlangt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/9#abs-5 (5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation.

§ 8 § 10