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§ 9 LHBPO (Bayern) — Rücktritt, Nichtteilnahme

Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsbewerber können ab Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 5 Abs. 1 Satz 2) bis zum Beginn der Prüfung durch Erklärung in Textform ohne Angabe von Gründen zurücktreten; geht die Erklärung nicht vor Beginn der Prüfung ein, muss sie nachweislich vor diesem Zeitpunkt versendet worden sein. Die Prüfung beginnt mit der Aushändigung oder Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe. Bei rechtzeitiger Erklärung des Rücktritts sowie bei Nichtteilnahme an der Prüfung aus wichtigem Grund gilt die gesamte Prüfung als nicht abgelegt. Bei Nichtteilnahme an der Prüfung ohne rechtzeitige Erklärung des Rücktritts gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Tritt ein Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbständige Prüfungsleistungen anerkannt. Selbständige Prüfungsleistungen im Sinn des Satzes 1 sind insbesondere solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. Für die Nachholung versäumter Prüfungsleistungen können Nachtermine gesetzt werden, wenn für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vorlag.

(3) Tritt ein Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück oder versäumt er einen Prüfungsteil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird der jeweilige Prüfungsteil mit „ungenügend“ bewertet.

(4) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In begründeten Fällen kann ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes verlangt werden.

(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation.