Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft

LHBPO

§ 4 Prüfungstermine

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/4#abs-1 (1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss soweit wie nötig fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefrist rechtzeitig bekannt. Die Termine der Abschlussprüfungen sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/4#abs-2 (2) Für Prüfungen bei mehreren zuständigen Stellen oder Prüfungsausschüssen mit den selben Prüfungsaufgaben sind einheitliche Prüfungstermine festzulegen.

§ 3 § 5