(1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss soweit wie nötig fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefrist rechtzeitig bekannt. Die Termine der Abschlussprüfungen sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Für Prüfungen bei mehreren zuständigen Stellen oder Prüfungsausschüssen mit denselben Prüfungsaufgaben sind einheitliche Prüfungstermine festzulegen.