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§ 4 LHBPO (Bayern) — Prüfungstermine

Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft

Landesrecht Bayern

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss soweit wie nötig fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefrist rechtzeitig bekannt. Die Termine der Abschlussprüfungen sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Für Prüfungen bei mehreren zuständigen Stellen oder Prüfungsausschüssen mit denselben Prüfungsaufgaben sind einheitliche Prüfungstermine festzulegen.