Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesgesundheitsratsgesetz

LGRG

Art 1 Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Landesgesundheitsrat berät den Bayerischen Landtag und die Bayerische Staatsregierung in allen Fragen des Gesundheitswesens. Damit trägt er zur Entscheidungsfindung über gesundheitliche Themen in Bayern bei. Einmal im Jahr berichtet er dem Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Prävention schriftlich über seine Aktivitäten und den Umsetzungsstand seiner Resolutionen.

Art 2