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Art 1 LGRG (Bayern) — Aufgaben

Landesgesundheitsratsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Landesgesundheitsrat berät den Bayerischen Landtag und die Bayerische Staatsregierung in allen Fragen des Gesundheitswesens. Damit trägt er zur Entscheidungsfindung über gesundheitliche Themen in Bayern bei. Einmal im Jahr berichtet er dem Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Prävention schriftlich über seine Aktivitäten und den Umsetzungsstand seiner Resolutionen.