Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereiverordnung

LFischVO

§ 8 Anforderungen an Fischereivorrichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 20 mm oder Maschenweiten von mindestens 25 mm haben – im nassen Zustand gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte. Die obere Fischereibehörde kann hiervon Abweichungen für wissenschaftliche Untersuchungen, Hegemaßnahmen und den berufsmäßigen Fang von Aalen zulassen, soweit diese im Einklang mit der Hege des Aalbestandes stehen.

§ 7 § 9