Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereiverordnung

LFischVO

§ 24 Befugnisse des Landesamts für Verbraucherschutz und Ernährung und des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Landesamts und des Landesamts für Natur, Umwelt und Klima im Rahmen wissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen sowie vom Landesamt betreuten Fischereifachprogrammen des Landes von den folgenden Bestimmungen ausgenommen: §§ 1, 2, 3, 4, 8, 9, und 14. Vor Durchführung der Untersuchungen ist der jeweilige Fischereiberechtigte zu informieren, soweit unaufschiebbare Maßnahmen dies in Einzelfällen erfordern, auch nachträglich.

§ 23 § 25