Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesfischereiverordnung
LFischVO§ 1a Ganzjährige Schonzeit für die Äsche
Stand: 26.08.2026
Die Äsche (Thymallus thymallus L.) darf dem Wasser in den Gewässerabschnitten nicht entnommen werden, die die oberste Fischereibehörde durch Verwaltungsvorschrift zum Schutz der heimischen Äschenbestände festlegt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Ministerialblatt zu veröffentlichen.