Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 71 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/71#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/71#abs-2 (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.