Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/12#abs-1 (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts gehen der Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden, verloren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/12#abs-2 (2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts wird bis zur Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts geleistet, das der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/12#abs-3 (3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/12#abs-4 (4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.