Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

LChartbootV

§ 3 Grundregel, Zuständigkeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LChartbootV/3#abs-1 (1) Ein Sportboot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens von der oberen Verkehrsbehörde durch das Zulassungszeugnis nach dem Muster der Landesschifffahrtsverordnung erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LChartbootV/3#abs-2 (2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist die obere Verkehrsbehörde zuständig. Diese Zuständigkeit schließt die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 11 ein.

§ 2 § 4