Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LAVE-Errichtungsgesetz
LAVEEG§ 5 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Aufsichtsbehörde ist das für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständige Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Soweit dem Landesamt Fachaufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Ministerien übertragen sind, obliegt die Fachaufsicht dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium.