Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesarzneimittelverordnung
LAV-NRW -§ 6 Unterrichtungspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAV-NRW%20-/6#abs-1 (1) Die behandelnde Person hat dem Kreis oder der kreisfreien Stadt (untere Gesundheitsbehörde) unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, über alle unerwünschten Ereignisse zu unterrichten, die bei einer Heilbehandlung mit den Arzneimitteln auftreten. Die Unterrichtung muss alle notwendigen Angaben wie Bezeichnung des Produktes und verwendetes Ausgangsmaterial enthalten. Von der Person, bei der das unerwünschte Ereignis aufgetreten ist, sind das Geburtsdatum und das Geschlecht anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAV-NRW%20-/6#abs-2 (2) Sonstige berufsrechtliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt.