Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
2. LADV-Saar§ 1 Behandlung der saarländischen Vorauszahlungen bei der Umstellung der saarländischen Unterhaltshilfe (§ 27 LA-EG-Saar)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LASaarDV%202/1#abs-1 (1) Sind Vorauszahlungen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes (saarländische Vorauszahlungen) vor oder während der Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz (saarländische Unterhaltshilfe) gewährt worden, kann auf Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz umgestellt werden, auch wenn die saarländischen Vorauszahlungen den Mindesterfüllungsbetrag nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LASaarDV%202/1#abs-2 (2) Wird die saarländische Unterhaltshilfe nach Absatz 1 auf Unterhaltshilfe auf Lebenszeit umgestellt, kann daneben Entschädigungsrente gewährt werden, wenn
Die Entschädigungsrente ist von dem Betrag zu berechnen, um den der nach Nummer 1 oder 2 jeweils maßgebende Grundbetrag den Sperrbetrag (§ 278 LAG) übersteigt; § 9 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LASaarDV%202/1#abs-3 (3) Wird die saarländische Unterhaltshilfe auf Entschädigungsrente allein umgestellt, ist die Entschädigungsrente von dem Grundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen, der nach Abzug der saarländischen Vorauszahlungen verbleibt. § 283 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § 10 Abs. 1 Satz 2 der Sechzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LASaarDV%202/1#abs-4 (4) Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 sind die saarländischen Vorauszahlungen auch dann zu berücksichtigen, wenn ihnen ein Anspruch auf Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht gegenübersteht.