Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 66 Spanisch
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/66#abs-1 (1) Das Studium umfasst:
1. Sprachpraxis
a)
Sprachproduktion und Sprachrezeption,
b)
soziokulturelle und interkulturelle Sprachkompetenz,
c)
Sprachmittlung einschließlich Übersetzung,
2. Sprachwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Sprachwissenschaft und deren Anwendung,
b)
soziale, pragmatische, mediale und politische Aspekte des Spanischen,
3. Literaturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Literaturwissenschaft,
b)
theoriegeleitete Verfahren der Textanalyse und Textinterpretation,
c)
Entwicklung der spanischsprachigen Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart,
d)
digitale Medien und Literatur,
4. Kulturwissenschaft
a)
ausgewählte Theorien, Methoden und Modelle der Kulturwissenschaft,
b)
ausgewählte Theorien des Fremdverstehens,
c)
Landeskunde, länderspezifisches Orientierungswissen zu Spanien und zum übrigen spanischsprachigen Raum sowie
5. Fachdidaktik
a)
Theorien, Modelle und Konzepte des Sprachenlernens sowie individuelle Voraussetzungen des Spracherwerbs,
b)
Theorie und Methodik des kommunikativen Fremdsprachenunterrichts, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen, Anforderungen an den lernzieldifferenten Unterricht,
c)
Theorien, Ziele und Strategien des sprachlichen und interkulturellen Lernens sowie deren Umsetzung in Lehr- und Lernprozessen,
d)
literatur-, kultur- und mediendidaktische Theorien, Ziele und Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/66#abs-2 (2) Zusätzlich sind nachzuweisen:
1. Sprachkompetenz durch
a)
Kenntnisse in Latein oder
b)
einen Abschluss in einer Fremdsprache auf dem Niveau B2 und in einer weiteren Fremdsprache auf dem Niveau B1 des Referenzrahmens sowie
2. ein oder mehrere Auslandsaufenthalte im spanischsprachigen Raum im Gesamtumfang von drei Monaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/66#abs-3 (3) Prüfungsinhalte sind:
1. Sprachpraxis: kompetente Sprachverwendung, textsortengemäße Rezeption und Produktion von spanischsprachigen Texten,
2. Sprachwissenschaft: Überblick über die Geschichte der spanischen Sprache, Entwicklungstendenzen der spanischen Sprache, Analyse spanischsprachiger Texte, Besonderheiten und regionale Ausprägungen der Sprachpraxis im Spanischen,
3. Literaturwissenschaft: Überblick über die Epochen der spanischen Literatur; Interpretation spanischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhang,
4. Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geschichte, Geographie und politischgesellschaftliche Verhältnisse Spaniens und des übrigen spanischsprachigen Raumes; interkulturelle Betrachtung von Texten und digitalen Medien sowie
5. Fachdidaktik: Entwicklung und Förderung von interkultureller kommunikativer Kompetenz einschließlich Sprachlernkompetenz im Spanischunterricht in der Oberschule; Kenntnis des Referenzrahmens und curricularer Dokumente; Planung, Gestaltung und Reflexion kompetenzorientierten Spanischunterrichts in der Oberschule unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20I/66#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in spanischer Sprache statt.