Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
LAP-mntDBWVV§ 27 Prüfungskommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/27#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/27#abs-2 (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/27#abs-3 (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/27#abs-4 (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mntDBWVV/27#abs-5 (5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.