Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

LAP-mDVerfSchV

§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/8#abs-1 (1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDVerfSchV/8#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

§ 7 § 9