Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
LAP-hDEUKV§ 12 Laufbahnprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDEUKV/12#abs-1 (1) Die nach Abschnitt III der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997 abzulegende Prüfung wird als Laufbahnprüfung anerkannt. Einer besonderen Zuerkennung der Befähigung bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-hDEUKV/12#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsordnung von 15. Mai 1997 erteilt den Referendarinnen und Referendaren über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ein Prüfungszeugnis. Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. Abschriften dieser Unterlagen sind zu den Personalakten zu nehmen.