Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

LAP-gehDEUKV

§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDEUKV/8#abs-1 (1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärtern ernannt. Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDEUKV/8#abs-2 (2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 7 § 9