Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

LAP-gehDAAV 2004

§ 26 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/26#abs-1 (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/26#abs-2 (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/26#abs-3 (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfungen abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/26#abs-4 (4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/26#abs-5 (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission (§ 25). § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 25 § 27