Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

LAP-gbautDV

§ 12 Schwerbehinderte Menschen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/12#abs-1 (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen in der Bundesverwaltung für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rahmenintegrationsvereinbarung) sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/12#abs-2 (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/12#abs-3 (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Schwerbehindertenvertretung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gbautDV/12#abs-4 (4) Bezüglich der Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes nach § 16 wird auf die Rahmenintegrationsvereinbarung hingewiesen.

§ 11 § 13