Gesetze / Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
4. ÄndG LAG§ 5
Stand: 10.06.2019
Bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung von Lastenausgleichsabgaben aufkommen, mit je 5 vom Hundert als Aufkommen des Ablösungsjahres und der 19 folgenden Rechnungsjahre anzusetzen.