Gesetze / Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

4. ÄndG LAG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG%C3%84ndG%204/3#abs-1 (1) Das Gesetz über die Gewährung von Vorschußzahlungen an Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 341) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Die Vorschußzahlungen werden auf die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz oder auf die Beihilfen zum Lebensunterhalt angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG%C3%84ndG%204/3#abs-2 (2) Soweit die Leistungen nach dem in Absatz 1 erwähnten Gesetz auf die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz anzurechnen sind, gehören sie zu dem Jahresaufwand für Unterhaltshilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes).

§ 2 § 4