Gesetze / Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
16. ÄndG LAG§ 5 Überleitungsvorschrift zu § 230 des Lastenausgleichsgesetzes
Stand: 10.06.2019
Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a LAG) an Personen gewährt worden sind, die selbst oder deren Ehegatten Vertreibungsschäden oder Ostschäden geltend machen können, gilt folgendes:
1.
Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Leistungen an Unterhaltshilfe; soweit es sich um Steigerungsbeträge nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes handelt, gelten sie als Leistungen an Entschädigungsrente.
2.
Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen an Hausratentschädigung.