Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ladenöffnungsgesetz
LÖG NRW§ 7 Apotheken
Stand: 30.03.2018
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%96G%20NRW/7#abs-1 (1) Apotheken ist an Sonn- und Feiertagen die Öffnung ihrer Verkaufsstellen zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%96G%20NRW/7#abs-2 (2) Die zuständige Apothekerkammer regelt, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 LÖG NRW →
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