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LÖG NRW

§ 13 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%96G%20NRW/13#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%96G%20NRW/13#abs-2 (2) Auf Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2018 im Sinne von § 6, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S 172) beschlossen sind, sind § 6 Absätze 1 und 4 in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%96G%20NRW/13#abs-3 (3) Auf Verordnungen im Sinne von Absatz 2, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S 172) beschlossen werden, findet § 6 dieses Gesetzes Anwendung.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Die Ministerin

für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

zugleich für

den Minister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister

für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister

für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

zugleich für

den Minister

für Innovation, Wissenschaft,

Forschung und Technologie

Der Minister

für Generationen, Familie,

Frauen und Integration

zugleich für

den Innenminister

Der Minister

für Bundes- und Europaangelegenheiten

§ 12