Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk

KürschAusbV

§ 8 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCrschAusbV/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCrschAusbV/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe a und b, laufender Nummer 7 Buchstabe a bis c und laufender Nummer 10 Buchstabe d bis g für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCrschAusbV/8#abs-3 (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Sortieren von Pelzfellen und Leder unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und von Verarbeitungstechniken,
2.
materialgerechtes Auswählen, Anlegen und Schneiden von Höhen- und Seitenverbindungen,
3.
Ausführen von Höhen- und Seitenverbindungen und Teilnäharbeiten für die Textil- und Lederverarbeitung,
4.
Ausführen von Einzelschnitten zur Formveränderung von Pelzfellen oder
5.
Abnehmen von Mustern für Besatz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCrschAusbV/8#abs-4 (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Funktion von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
3.
Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbeziehung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungsvorschriften,
4.
Aufbau und Struktur von Pelzfellen und Leder,
5.
Funktion und Bezeichnung von Teilen des Arbeitsmusters,
6.
Eigenschaften und Verwendung textiler Werk- und Hilfsstoffe für die Pelzverarbeitung,
7.
fachbezogene Berechnungen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCrschAusbV/8#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 7 § 9