Gesetze / Landesrecht Bayern / Kurtax-Verordnung
KurtaxV§ 11 Zuwiderhandlungen
Stand: 25.08.2026
Zuwiderhandlungen gegen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Festsetzung, Erhebung und Abführung der Kurtaxe (§§ 6 bis 9) können nach Art. 26 des Kostengesetzes mit Geldbuße belegt werden.