Gesetze / Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
KugZuV 2023§ 1 Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KugZuV%202023/1#abs-1 (1) Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 mit den Maßgaben der Absätze 2 und 3 geleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KugZuV%202023/1#abs-2 (2) Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herabgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KugZuV%202023/1#abs-3 (3) § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.