Gesetze / Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
KredWGÄndG 3§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG%C3%84ndG%203/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur Anzeige nach § 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG%C3%84ndG%203/8#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG%C3%84ndG%203/8#abs-3 (3) Die §§ 59 und 60 des Gesetzes über das Kreditwesen sind anzuwenden.