Gesetze / Gesetz zur Aufhebung der Beschränkung des Niederlassungsbereichs von Kreditinstituten
KredInstNdlAufhG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredInstNdlAufhG/1#abs-1 (1)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredInstNdlAufhG/1#abs-2 (2) Für ein Kreditinstitut, das im Wege der Ausgründung Nachfolgeinstitute errichtet hat (ausgründendes Kreditinstitut), entfällt die sich aus § 10 des Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten ergebende Beschränkung, wenn sich das ausgründende Kreditinstitut mit seinen Nachfolgeinstituten oder mit einem durch Vereinigung seiner Nachfolgeinstitute gebildeten Kreditinstitut vereinigt.