Gesetze / Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973 KredAufnBegrV 1973 § 5 Stand: 10.06.2019 Bund Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.