Gesetze / Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

KredAnstWiAG

§ 6 Vorstand

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/6#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/6#abs-2 (2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Anstalt in eigener Verantwortung, soweit sich aus Gesetz oder Satzung nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/6#abs-3 (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. In der Satzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen für die Anstalt auch von zwei bevollmächtigten Vertretern abgegeben werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/6#abs-4 (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/6#abs-5 (5) Die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes werden durch Vertrag zwischen diesen und der Anstalt geregelt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAG/6#abs-6 (6) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

§ 5 § 7