Gesetze / Verordnung zur Übertragung des Vermögens der Staatsbank Berlin auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau
KredAnstWiAÜV§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiA%C3%9CV/4#abs-1 (1) Der Vorstand der Kreditanstalt für Wiederaufbau stellt zum 30. September 1994 für das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau übernommene Vermögen der Staatsbank Berlin einen Rumpfjahresabschluß auf. Der Rumpfjahresabschluß ist vom Abschlußprüfer zu prüfen und dem Verwaltungsrat der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Billigung durch den Bund zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiA%C3%9CV/4#abs-2 (2) Die Wertansätze im Rumpfjahresabschluß der Staatsbank Berlin gelten für den Jahresabschluß der Kreditanstalt für Wiederaufbau als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiA%C3%9CV/4#abs-3 (3) Das von der Staatsbank Berlin übernommene Vermögen einschließlich Verbindlichkeiten führt die Kreditanstalt für Wiederaufbau in einem abgegrenzten Kontenkreis, soweit und solange dieses für Zwecke des D-Markbilanzgesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiA%C3%9CV/4#abs-4 (4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bilanziert das von der Staatsbank Berlin übernommene Eigenkapital als gesonderte Eigenkapitaleinlage des Bundes unter den Kapitalrücklagen. Das Nähere werden der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, und die Kreditanstalt für Wiederaufbau vertraglich regeln.