Gesetze / Kreditzweitmarktgesetz
KrZwMG§ 22 Aufbewahrungspflichten
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 30.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/22#abs-1 (1) Kreditdienstleistungsinstitute haben die Auslagerungsvereinbarung sowie Aufzeichnungen zu dieser und den relevanten Anweisungen an das Auslagerungsunternehmen nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung vorbehaltlich längerer Aufbewahrungsfristen nach anderen gesetzlichen Vorschriften fünf Jahre lang aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/22#abs-2 (2) Die Kreditdienstleistungsinstitute und Auslagerungsunternehmen haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 der Bundesanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.