Gesetze / Kreditzweitmarktgesetz

KrZwMG

§ 22 Aufbewahrungspflichten

Stand: 30.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/22#abs-1 (1) Kreditdienstleistungsinstitute haben die Auslagerungsvereinbarung sowie Aufzeichnungen zu dieser und den relevanten Anweisungen an das Auslagerungsunternehmen nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung vorbehaltlich längerer Aufbewahrungsfristen nach anderen gesetzlichen Vorschriften fünf Jahre lang aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/22#abs-2 (2) Die Kreditdienstleistungsinstitute und Auslagerungsunternehmen haben die Aufzeichnungen nach Absatz 1 der Bundesanstalt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 21 § 23