Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrGDV 2§ 5a Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/5a#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte muß folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/5a#abs-2 (2) Wird eine Genehmigung nach § 4a Abs. 2 des Gesetzes beantragt, ist anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Angaben Name und Anschrift desjenigen anzugeben, dem die Kriegswaffen überlassen werden sollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/5a#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben verlangen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben über
Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen, hat der Antragsteller auf Verlangen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/5a#abs-4 (4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.