Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrGDV 2§ 4 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/4#abs-2 (2) In den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem Angaben über den Endverbleib der Kriegswaffen enthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrGDV%202/4#abs-3 (3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.