Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
KrPflAPrV 2004§ 5 Zulassung zur Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflAPrV%202004/5#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflAPrV%202004/5#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflAPrV%202004/5#abs-3 (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflAPrV%202004/5#abs-4 (4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.