Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostenverfügung (BAnz AT 29.09.2023 B2)

KostVfg

§ 21 Sicherstellung der Kosten (Abschnitt 3 GNotKG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wird Sicherstellung zugelassen, wird der Vorschuss zwar berechnet, aber nicht nach § 4 Abs. 2 angefordert. Die Sicherheit kann vorbehaltlich anderer Anordnungen des Richters (Rechtspflegers) in der in den §§ 232 bis 240 BGB vorgesehenen Weise geleistet werden. Die Verwertung der Sicherheit ist Sache der Vollstreckungsbehörde, nachdem ihr die aus Anlass des Geschäfts erwachsenen Kosten zur Einziehung überwiesen sind.

§ 20 § 22