Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostenverfügung (BAnz AT 29.09.2023 B2)
KostVfg§ 1 Kostenbeamter
Stand: 25.08.2026
Die Aufgaben des Kostenbeamten werden nach den darüber ergangenen allgemeinen Anordnungen von den Beamten des gehobenen oder mittleren Justizdienstes oder vergleichbaren Beschäftigten wahrgenommen.