Gesetze / Kosmetikermeisterverordnung

KosmetikerMstrV

§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KosmetikerMstrV/3#abs-1 (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Kosmetiker-Gewerbes meisterhaft verrichten kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KosmetikerMstrV/3#abs-2 (2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.
Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie
2.
Durchführung einer Situationsaufgabe.
§ 2 § 4