Gesetze / Konzessionsvergabeverordnung

KonzVgV

§ 6 Dokumentation und Vergabevermerk

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/6#abs-1 (1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Vergabeverfahren fortlaufend in Textform, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründungen der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Er erstellt einen zusammenfassenden Vergabevermerk in Textform.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/6#abs-2 (2) Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teilnahmeanträge und die Angebote einschließlich ihrer Anlagen sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertraulich zu behandeln und aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonzVgV/6#abs-3 (3) § 4 bleibt unberührt.

§ 5 § 7