Gesetze / Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung
KonsVerNLDV§ 5 Aufteilung der Gewinne land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Grundstücken im jeweils anderen Staat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerNLDV/5#abs-1 (1) Für Grundstücke, die einem grenznahen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie für sogenannte „Traktatländereien“ gilt Artikel 4 des Abkommens entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerNLDV/5#abs-2 (2) Die Besteuerung der Teilgewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Belegenheitsstaat erfolgt nach den Beträgen, die die Steuerbehörden des Ansässigkeitsstaats auf der Grundlage des gesamten Betriebsergebnisses festgestellt und nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 4 des Abkommens den Grundstücken im Belegenheitsstaat zugeordnet haben. Artikel 20 des Abkommens gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsVerNLDV/5#abs-3 (3) Die deutschen Steuerbehörden ermitteln die den Niederlanden als dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zustehenden Gewinnanteile in der Regel
Sollten diese Berechnungen nachweislich zu Unbilligkeiten führen, kann hiervon abgewichen werden.