Gesetze / Kommunalträger-Zulassungsverordnung
KomtrZV§ 1 Zugelassene kommunale Träger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BAG, 19.03.2014 – 7 AZR 718/12Zitiert von 7
- BAG, 11.09.2013 – 7 AZR 107/12Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sogenannten OptionskommuneZitiert von 22
- LSG Baden-Württemberg, 01.03.2006 – L 13 AS 4849/05Zitiert von 1
- LSG NRW, 24.02.2005 – L 9 B 1/05 AS ERZitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 1 KomtrZV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der Leistung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.