Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

KommZG

Art 8 Übergang der Befugnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/8#abs-1 (1) Wird einer Gebietskörperschaft durch Zweckvereinbarung eine Aufgabe übertragen (Art. 7 Abs. 2), so gehen auch die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Befugnisse auf sie über, es sei denn, daß in der Zweckvereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/8#abs-2 (2) Die übrigen Beteiligten werden durch die Zweckvereinbarung von ihrer gesetzlichen Pflicht insoweit befreit, als gesetzliche Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder Befugnisse auf sie übergehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/8#abs-3 (3) Im Fall des Art. 7 Abs. 3 verbleiben die Befugnisse bei den Beteiligten; sie können nicht gemeinschaftlich ausgeübt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/8#abs-4 (4) Gebietskörperschaften, denen gemäß Art. 7 Abs. 4 Dienstkräfte zur Verfügung gestellt werden, können ihnen wie eigenen Bediensteten Befugnisse übertragen.

Art 7 Art 9