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Art 53 Schlichtung von Streitigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei Streitigkeiten

1. über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus einer Zweckvereinbarung,

2. zwischen einem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen,

3. der Mitglieder eines Zweckverbands untereinander aus dem Verbandsverhältnis,

4. der Träger eines gemeinsamen Kommunalunternehmens untereinander aus der Beteiligung an der Trägerschaft

soll die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden, wenn nicht die Beteiligten in der Zweckvereinbarung oder in der Verbandssatzung oder in der Unternehmenssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen haben.

Art 52 Art 54