Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

KommZG

Art 2 Rechtsformen der kommunalen Zusammenarbeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/2#abs-1 (1) Für die kommunale Zusammenarbeit können kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet, Zweckvereinbarungen geschlossen und Zweckverbände sowie gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/2#abs-2 (2) Durch kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckvereinbarungen entstehen keine neuen Rechtspersönlichkeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/2#abs-3 (3) Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/2#abs-4 (4) Gemeinsame Kommunalunternehmen sind selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die von mehreren kommunalen Gebietskörperschaften getragen werden.

Art 1 Art 3