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KommZG

Art 13 Amtliche Bekanntmachung und Wirksamwerden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/13#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde hat eine genehmigungspflichtige Zweckvereinbarung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt amtlich bekanntzumachen. Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/13#abs-2 (2) Teile einer genehmigungspflichtigen Zweckvereinbarung, die nur das Verhältnis der Beteiligten untereinander betreffen, ohne daß Rechte oder Pflichten Dritter berührt werden, brauchen nicht amtlich bekanntgemacht zu werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/13#abs-3 (3) Eine anzeigepflichtige Zweckvereinbarung wird ohne amtliche Bekanntmachung wirksam, sobald sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/13#abs-4 (4) In der Zweckvereinbarung kann ein Zeitpunkt für ihr Wirksamwerden abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bestimmt werden.

Art 12 Art 14