Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
KommZGArt 10 Inhalt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/10#abs-1 (1) Die Zweckvereinbarung muß die Aufgaben aufführen, die einer der beteiligten Gebietskörperschaften übertragen oder die gemeinschaftlich durchgeführt werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/10#abs-2 (2) Werden Aufgaben übertragen, so kann den übrigen Beteiligten durch die Zweckvereinbarung das Recht auf Anhörung oder Zustimmung in bestimmten Angelegenheiten eingeräumt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/10#abs-3 (3) In der Zweckvereinbarung kann ein angemessener Kostenersatz für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben vorgesehen werden; er darf höchstens so bemessen sein, daß der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/10#abs-4 (4) Werden Aufgaben gemeinschaftlich durchgeführt, so muß die Zweckvereinbarung bestimmen, nach welchem Maßstab der Aufwand unter die Beteiligten verteilt wird.